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Künstler­sozialabgabe auch 2022 stabil

Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13.09.2021 (BGBl 2021 S. 4243) bleibt der Abgabesatz für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen (sog. Künstlersozialabgabe) auch für das Jahr 2022 stabil bei 4,2 %.

Mit der Künstlersozialabgabe wird die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert. Die Abgabe ist von Unternehmen, wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden.

Die Abgabepflicht gilt ebenso für alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.

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