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Prozess­kosten zur Erlangung nachehe­lichen Unterhalts sind bei Real­splitting als Werbungs­kosten abzugs­fähig

Mit Urteil 1 K 494/18 E vom 3. Dezember 2019 (Az. 1 K 494/18 E) hat das FG Münster entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert.

Die Klägerin und ihr Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war der zu zahlende nacheheliche Unterhalt dem Grunde und der Höhe nach. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 erklärte die Klägerin die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte und machte die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.

Der hiergegen erhobenen Klage hat das FG Münster stattgegeben. Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting.

Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren, musste der Senat nicht über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 1/20 anhängig.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)

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